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25/02 StrafvollzugNorm
StVG §107;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/09/10 97/20/0809 7Stammrechtssatz
Konnten selbst bereits mehrfach verhängte Ordnungsstrafen in Form des schweren Hausarrestes nicht bewirken, den Strafgefangenen von künftigen - wiederum zahlreichen - Verfehlungen iSd § 107 StVG abzuhalten (Milderungsgründe wurden nicht vorgetragen), so hat die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrestes heranzog.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200760.X03Im RIS seit
05.04.2001