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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §75 Abs3;Rechtssatz
Da die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft am Eigentum (Hinweis E 11.9.1997, 94/07/0131; E 14.5.1997, 97/07/0012) an einer bestimmten Liegenschaft oder Anlage haftet und dementsprechend auch die Satzung der Genossenschaft als Mitlied die jeweiligen Eigentümer der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke bezeichnet, ist unter einem Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis iSd § 77 Abs 3 lit i WRG nur ein solcher zu verstehen, der in der Eigenschaft eines Genossenschaftsmitgliedes als Eigentümer einer der Genossenschaft angehörenden Liegenschaft oder Anlage wurzelt. Der Streit über das Bestehen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Verpflichtung der Genossenschaft zur Einbeziehung einer ihr nicht angehörenden Liegenschaft oder Anlage nach § 81 Abs 2 WRG ist seinem Wesen nach kein aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringender Streit, ohne daß die Zufälligkeit der Identität des Eigentümers der vom Einbeziehungsstreit betroffenen Liegenschaft mit dem Eigentümer einer bereits einbezogenen Liegenschaft daran etwas ändern könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070128.X04Im RIS seit
18.02.2002