RS Vwgh 1998/10/29 96/07/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §75 Abs3;
WRG 1959 §76 Abs1;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §78 Abs5;
WRG 1959 §80;
WRG 1959 §81 Abs1;
WRG 1959 §81 Abs2;
WRG 1959 §82 Abs1;
WRG 1959 §82 Abs2;
WRG 1959 §82 Abs4;
WRG 1959 §82 Abs5;
WRG 1959 §82 Abs6;
WRG 1959 §86 Abs1;

Rechtssatz

Da die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft am Eigentum (Hinweis E 11.9.1997, 94/07/0131; E 14.5.1997, 97/07/0012) an einer bestimmten Liegenschaft oder Anlage haftet und dementsprechend auch die Satzung der Genossenschaft als Mitlied die jeweiligen Eigentümer der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke bezeichnet, ist unter einem Streit aus dem Genossenschaftsverhältnis iSd § 77 Abs 3 lit i WRG nur ein solcher zu verstehen, der in der Eigenschaft eines Genossenschaftsmitgliedes als Eigentümer einer der Genossenschaft angehörenden Liegenschaft oder Anlage wurzelt. Der Streit über das Bestehen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Verpflichtung der Genossenschaft zur Einbeziehung einer ihr nicht angehörenden Liegenschaft oder Anlage nach § 81 Abs 2 WRG ist seinem Wesen nach kein aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringender Streit, ohne daß die Zufälligkeit der Identität des Eigentümers der vom Einbeziehungsstreit betroffenen Liegenschaft mit dem Eigentümer einer bereits einbezogenen Liegenschaft daran etwas ändern könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996070128.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten