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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §9;Rechtssatz
Das Nachlaßverfahren hat nicht den Zweck, vorher unterlaufene Fehler des Gebührenpflichtigen zu beseitigen und etwa die Unterlassung der rechtzeitigen Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wieder wettzumachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160149.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015