RS Vwgh 1998/10/29 98/16/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §9;
ZPO §63;

Rechtssatz

Das Nachlaßverfahren hat nicht den Zweck, vorher unterlaufene Fehler des Gebührenpflichtigen zu beseitigen und etwa die Unterlassung der rechtzeitigen Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wieder wettzumachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160149.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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