RS Vwgh 1998/10/29 98/07/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag keinen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug zu eröffnen. Die Aufhebung eines Bescheides hinsichtlich seiner Rechtsmittelbelehrung ist dem österreichischen Recht völlig fremd.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070136.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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