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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §61 Abs1;Rechtssatz
Eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag keinen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug zu eröffnen. Die Aufhebung eines Bescheides hinsichtlich seiner Rechtsmittelbelehrung ist dem österreichischen Recht völlig fremd.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070136.X01Im RIS seit
20.11.2000