RS Vwgh 1998/10/29 96/20/0820

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1997 §14 Abs1 Z1 impl;
AsylG 1997 §7;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnC Z1;

Rechtssatz

Die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses erfüllt den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv, wenn nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird (Hinweis E 24. 10. 1996, 96/20/0587). Was zu einem anderen Ergebnis führen kann, sind vor allem Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen. Dort nämlich, wo die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachten, ist die "Freiwilligkeit" der Unterschutzstellung zu verneinen (Hinweis E 18. 12. 1996, 95/20/0628; hier: Die belangte Behörde hätte daher nachfragen müssen, in welchem Zusammenhang ein Polizeibeamter den Asylwerber angehalten habe, sich beim Generalkonsulat seinen Reisepaß ausstellen zu lassen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996200820.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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