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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses erfüllt den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 1 FlKonv, wenn nicht im konkreten Einzelfall ein dieser rechtlichen Beurteilung entgegenstehender Sachverhalt aufgezeigt wird (Hinweis E 24. 10. 1996, 96/20/0587). Was zu einem anderen Ergebnis führen kann, sind vor allem Umstände, die die Freiwilligkeit des zu beurteilenden Verhaltens in Frage stellen. Dort nämlich, wo die Behörden des Schutzstaates selbst die Vorlage von Identitätspapieren für nötig erachten, ist die "Freiwilligkeit" der Unterschutzstellung zu verneinen (Hinweis E 18. 12. 1996, 95/20/0628; hier: Die belangte Behörde hätte daher nachfragen müssen, in welchem Zusammenhang ein Polizeibeamter den Asylwerber angehalten habe, sich beim Generalkonsulat seinen Reisepaß ausstellen zu lassen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200820.X01Im RIS seit
20.11.2000