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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §120 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0014 96/07/0015 96/07/0025 96/07/0026Rechtssatz
Auch eine Absprache mit dem behördlich bestellten Bauaufsichtsorgan ebenso wie eine von diesem erteilte "Weisung" an den Bauführer oder den von ihm bestellten Unternehmer kann der Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nicht entgegenstehen. Ordnet doch § 120 Abs 5 Satz 2 WRG ausdrücklich an, daß die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070006.X10Im RIS seit
20.02.2002