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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §17;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/16/0116Rechtssatz
§ 17 GrEStG 1987 stellt eine Ausnahme von dem für die Verkehrsteuern geltenden Grundsatz dar, daß die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll. Das Gesetz läßt die Festsetzung der Abänderung der Steuer nur in den in den Absätzen 1 bis 3 des § 17 GrEStG 1987 ausdrücklich umschriebenen Fällen zu (Hinweis E 25.2.1993, 92/16/0160).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160115.X02Im RIS seit
04.01.2002