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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Besprechung in: SWK 1999, S 710 - S 712;Rechtssatz
Eine Gleichbehandlung von Festpreis und Haftungsverpflichtung scheint geboten, weil der Erwerber konkret damit rechnen muß, in Höhe der als Gegenleistung für den Erwerb des Geschäftsanteils eingegangenen Haftungsverpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Es kann aber keine Rede davon sein, daß ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden. Die Bewertung des Risikos des Haftenden kann dabei zu keinem anderen Ergebnis führen, als die Höhe der Haftungsverpflichtung ausmacht. Da somit wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte auch gleich behandelt werden, bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 21 Z 1 KVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998160217.X04Im RIS seit
30.01.2002