RS Vwgh 1998/10/29 98/16/0217

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21 Abs1;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
KVG 1934 §21 Z1;
StGG Art2;

Beachte

Besprechung in: SWK 1999, S 710 - S 712;

Rechtssatz

Eine Gleichbehandlung von Festpreis und Haftungsverpflichtung scheint geboten, weil der Erwerber konkret damit rechnen muß, in Höhe der als Gegenleistung für den Erwerb des Geschäftsanteils eingegangenen Haftungsverpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Es kann aber keine Rede davon sein, daß ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden. Die Bewertung des Risikos des Haftenden kann dabei zu keinem anderen Ergebnis führen, als die Höhe der Haftungsverpflichtung ausmacht. Da somit wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte auch gleich behandelt werden, bestehen auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 21 Z 1 KVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160217.X04

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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