RS Vfgh 1998/6/9 B1266/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RL-BA 1977 §3
RAO §9
RAO §10

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes infolge Einwendung der Verjährung zur Abwehr einer übernommenen Verpflichtung und wegen beleidigender Schreibweise

Rechtssatz

Der bekämpfte Bescheid ist sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen, der daraus gezogenen Schlüsse und der rechtlichen Würdigung sorgfältig begründet und beruht insgesamt auf einer vertretbaren Rechtsauffassung. Der Verfassungsgerichtshof vermag unter dem von ihm anzuwendenden Prüfungsmaßstab der belangten Behörde weder entgegenzutreten, wenn sie die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der Verjährung in eigener Sache als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes qualifiziert hat, noch vermag der Gerichtshof einen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die von ihr beigeschafften Schriftsätze von einer Vernehmung der in der Berufung beantragten Zeugen Abstand nahm.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1266.1997

Dokumentnummer

JFR_10019391_97B01266_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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