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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht ist materiell-rechtlich an den Bestand eines subjektv-öffentlichen Rechtes auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde und formell-rechtlich an die Voraussetzung geknüpft, daß die die Entscheidungspflicht geltend machende Partei an die Behörde erster Instanz einen Antrag gestellt hatte, der den Gegenstand einer auf dem Wege des § 73 Abs 2 AVG verfolgbaren behördlichen Entscheidungspflicht bilden konnte. Ein bereits geltend gemachter Entscheidungsanspruch schließt die Zulässigkeit der Wiederholung seiner Geltendmachung aus (Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994).
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070113.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017