RS Vwgh 1998/10/29 98/07/0113

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1995/470 ;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht ist materiell-rechtlich an den Bestand eines subjektv-öffentlichen Rechtes auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde und formell-rechtlich an die Voraussetzung geknüpft, daß die die Entscheidungspflicht geltend machende Partei an die Behörde erster Instanz einen Antrag gestellt hatte, der den Gegenstand einer auf dem Wege des § 73 Abs 2 AVG verfolgbaren behördlichen Entscheidungspflicht bilden konnte. Ein bereits geltend gemachter Entscheidungsanspruch schließt die Zulässigkeit der Wiederholung seiner Geltendmachung aus (Hinweis E 25.10.1994, 93/07/0049, VwSlg 14151 A/1994).

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070113.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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