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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs2;Rechtssatz
"Sichergestellt" iSd § 18 Abs 2 AVG bedeutet, daß der Genehmigende zum Zeitpunkt der Genehmigung eigenhändig einen Vorgang setzt, der einerseits die genehmigte Erledigung in der Zukunft jederzeit dem Genehmigenden zurechenbar und andererseits die genehmigte Erledigung faktisch unabänderlich macht. "Sichergestellt" bedeutet aber auch, daß im nachhinein keine Zweifel über den Genehmigungsvorgang entstehen dürfen.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996200203.X01Im RIS seit
21.02.2002