Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0014 96/07/0015 96/07/0025 96/07/0026Rechtssatz
Ein Bescheid, mit welchem seinem Adressaten die Bewilligung erteilt wird, das darin beschriebene Vorhaben zu verwirklichen, setzt die geltenden Gesetze nicht außer Kraft und schafft bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung des bewilligten Vorhabens keinen rechtsfreien Zeitraum.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070006.X06Im RIS seit
20.02.2002