RS Vfgh 1998/6/9 B568/98

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe wegen fehlender Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Da die Einschreiterin keinen Bescheid (einer Verwaltungsbehörde einschließlich eines unabhängigen Verwaltungssenates) in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG bekämpft und sich auch keine Anhaltspunkte dafür bieten, daß für die Erledigung eines derartigen Rechtsmittels eine andere Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als die nach Art144 Abs1 B-VG gegeben sein könnte, war - wegen offenkundiger Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes - spruchgemäß zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • B 568/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 B 568/98

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B568.1998

Dokumentnummer

JFR_10019391_98B00568_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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