Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer Eingabe wegen fehlender Zuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesRechtssatz
Da die Einschreiterin keinen Bescheid (einer Verwaltungsbehörde einschließlich eines unabhängigen Verwaltungssenates) in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG bekämpft und sich auch keine Anhaltspunkte dafür bieten, daß für die Erledigung eines derartigen Rechtsmittels eine andere Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als die nach Art144 Abs1 B-VG gegeben sein könnte, war - wegen offenkundiger Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes - spruchgemäß zu entscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B568.1998Dokumentnummer
JFR_10019391_98B00568_01