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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §354;Rechtssatz
Eine Wortinterpretation des in § 81 Abs 2 WRG verwendeten Begriffes "Berechtigter" gebietet ein Verhältnis dieses Ausdruckes dahin, daß Berechtigter nicht schon ist, wer sich als berechtigt bezeichnet, sondern daß die "Berechtigung" eine objektivierbare Grundlage im Gesamtgefüge der Rechtsordnung haben muß. Interpretiert man den Begriff des Berechtigten nach dem Normzusammenhang in systematisch-teleologischer Weise, dann gebietet dies ein Verständnis von dem im Gesetz gebrauchten Ausdruck dahin, daß es sich um ein in der Rechtsordnung wurzelndes Recht an der Liegenschaft oder Anlage, und zwar um ein gegen jedermann wirkendes Recht handeln muß, welches eine Person zur Antragstellung an die Genossenschaft nach § 81 Abs 2 WRG (diesfalls letztlich auch zur Anrufung der Aufsichtsbehörde nach § 85 Abs 1 WRG) legitimieren kann. Eine andere Auslegung geriete mit dem gesetzlichen Grundsatz der Dinglichkeit genossenschaftlicher Anteilsrechte im Sinne ihrer Bezogenheit stets auf Liegenschaften oder Anlagen in unauflöslichen Widerspruch. Die Antragslegitimation nach § 81 Abs 2 WRG setzt damit entweder ein nach den Regeln des Zivilrechtes erworbenes Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder Anlage oder ein in seiner gegen jedermann wirksamen Herrschaftsbefugnis dem Eigentumsrecht gleichendes, in der Rechtsordnung verankertes Recht voraus. Obligatorische Berechtigungen zum Gebrauch einer Liegenschaft oder Anlage verschaffen die Antragslegitimation nach § 81 Abs 2 WRG ebensowenig wie bloß obligatorische Ansprüche auf Verschaffung des Eigentumsrechtes.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070128.X07Im RIS seit
18.02.2002