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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
§ 81 Abs 2 WRG ist im konkreten Fall jene Norm, deren Tatbestandsverwirklichung von der Wasserrechtsbehörde bei der Erlassung ihres nach § 85 Abs 1 WRG ergebenden Bescheides geprüft werden muß. Ausgelöst wird das verwaltungsbehördliche Verfahren nach § 85 Abs 1 WRG aber durch den Antrag eines Rechtssubjektes, welches an die Wasserrechtsbehörde mit dem Begehren auf Entscheidung eines Streitfalles herantritt. Hier handelt es sich nicht um einen aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfall, sondern um einen aus der gesetzlichen Verpflichtung der Genossenschaft nach § 81 Abs 2 WRG entspringenden Streitfall, der von der Wasserrechtsbehörde dann zu entscheiden ist, wenn eine der Parteien dieses Streits um das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 81 Abs 2 WRG an die Wasserrechtsbehörde mit dem Begehren auf Entscheidung dieses Streits herantritt (Hinweis E 31.12.1983, 83/07/0001).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070128.X02Im RIS seit
18.02.2002