RS Vwgh 1998/11/4 98/13/0115

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Veröffentlicht am 04.11.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224 Abs1;
BAO §248;
BAO §289 Abs2;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die Beh ist zur Abweisung der Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht schon allein deshalb berechtigt, weil es der haftungspflichtige Geschäftsführer einer Gesellschaft unterließ, sich von der Richtigkeit der Begründung des Haftungsbescheides - sei es durch Akteneinsicht, sei es durch einen Antrag auf Mitteilung des "noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches" - zu überzeugen. Dies schon deshalb, weil ein solches "Verschulden" des ehemaligen Geschäftsführers einer Gesellschaft in keiner Weise für die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft kausal wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130115.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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