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000Norm
EStG 1988 §24 Abs6 idF 1996/201;Beachte
Besprechung in: SWK 2001 S 244 bis S 249; SWK 1999 S 250 bis S 251;Rechtssatz
Die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131c Abs 1 Z 3 GSVG stellt zwar kein entscheidendes Kriterium FÜR die Bejahung der im § 37 Abs 5 EStG 1988 normierten Begünstigung dar, weil dem Versicherten nach dieser Bestimmung ein Anspruch auf die entsprechende Pension zusteht, wenn er eine bestimmte - kurz gesagt, die in letzter Zeit ausgeübte - Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann. Allerdings ist der Umstand, daß (nur) diese Pension zuerkannt wurde, auch kein entscheidendes Kriterium GEGEN die Bejahung der Begünstigung iSd § 37 Abs 5 EStG 1988, weil mit der Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 131c Abs 1 Z 3 GSVG nur zum Ausdruck gebracht wird, daß die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen (jedenfalls) für DIESE Pension erfüllt waren. Zur Beantwortung der Frage, ob allenfalls eine darüber hinausgehende Unfähigkeit, eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können, vorliegt, trägt der Umstand, daß "nur" eine Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden war, nichts bei. Die aus der Zuerkennung der entsprechenden Alterspension abgeleitete Folgerung der Abgabenbehörde, daß damit "klar ersichtlich ist, daß keine 100-prozentige Erwerbsminderung vorliegt", ist daher verfehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998130104.X03Im RIS seit
19.02.2002