RS Vwgh 1998/11/4 97/13/0044

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Veröffentlicht am 04.11.1998
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §11 Abs1;
BewG 1955 §18 Abs2;
BewG 1955 §51 Abs1;
BewG 1955 §53;
BewG 1955 §57 Abs1;

Rechtssatz

Der Einwand, Investitionen in ein als Mietobjekt dienendes Gebäude würden bei der Bewertung des Grundvermögens des Gebäudes erfaßt, verkennt die Unterschiedlichkeit der Wirtschaftsgüter, welche durch die getätigten Investitionen eine Wertsteigerung erfahren (können):

Während es für den Eigentümer das Gebäude ist, dessen Wert sich allenfalls erhöht, bezieht sich die Wertsteigerung im Betriebsvermögen des Nutzungsberechtigten auf den Wert seines Nutzungsrechtes, somit auf sein Wirtschaftsgut "Recht zur betrieblichen Nutzung eines fremden Gebäudes". Die Unterschiedlichkeit der in ihrem Wert gesteigerten Wirtschaftsgüter rechtfertigt die daraus erfließenden steuerlichen Konsequenzen bei beiden Partnern der Nutzungsvereinbarung (Hinweis: E 9.11.1994, 94/13/0138, 0139; E 24.4.1996, 94/13/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130044.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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