Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §11 Abs1;Rechtssatz
Der Einwand, Investitionen in ein als Mietobjekt dienendes Gebäude würden bei der Bewertung des Grundvermögens des Gebäudes erfaßt, verkennt die Unterschiedlichkeit der Wirtschaftsgüter, welche durch die getätigten Investitionen eine Wertsteigerung erfahren (können):
Während es für den Eigentümer das Gebäude ist, dessen Wert sich allenfalls erhöht, bezieht sich die Wertsteigerung im Betriebsvermögen des Nutzungsberechtigten auf den Wert seines Nutzungsrechtes, somit auf sein Wirtschaftsgut "Recht zur betrieblichen Nutzung eines fremden Gebäudes". Die Unterschiedlichkeit der in ihrem Wert gesteigerten Wirtschaftsgüter rechtfertigt die daraus erfließenden steuerlichen Konsequenzen bei beiden Partnern der Nutzungsvereinbarung (Hinweis: E 9.11.1994, 94/13/0138, 0139; E 24.4.1996, 94/13/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130044.X01Im RIS seit
14.01.2002