RS Vwgh 1998/11/4 96/13/0200

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Veröffentlicht am 04.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311 Abs1;
BAO §85 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 litb;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein beim Finanzamt eingebrachter Antrag des AbgPfl, die Berufung zu erledigen, ist im Abgabenverfahren nicht vorgesehen. Vielmehr ist der Rechtsschutz gegen eine solche Verletzung der Entscheidungspflicht durch Art 130 Abs 1 lit b B-VG iVm § 27 VwGG gewährleistet. Ebenso wie auch sonst nicht jedes als "Antrag" bezeichnetes, während eines Abgabenverfahrens eingebrachte Anbringen der gesetzlichen Entscheidungspflicht im Sinne des § 311 Abs 1 BAO unterliegt (Hinweis E 24.1.1996, 95/13/0279), ist die Abgabenbehörde nicht gehalten, über den genannten Antrag des AbgPfl inhaltlich abzusprechen, da es sich bei dem seinem Wesen nach als Urgenzschreiben darstellenden Schriftsatz nicht um ein im § 85 Abs 1 BAO vorgesehenes Anbringen handelt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130200.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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