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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §311 Abs1;Rechtssatz
Ein beim Finanzamt eingebrachter Antrag des AbgPfl, die Berufung zu erledigen, ist im Abgabenverfahren nicht vorgesehen. Vielmehr ist der Rechtsschutz gegen eine solche Verletzung der Entscheidungspflicht durch Art 130 Abs 1 lit b B-VG iVm § 27 VwGG gewährleistet. Ebenso wie auch sonst nicht jedes als "Antrag" bezeichnetes, während eines Abgabenverfahrens eingebrachte Anbringen der gesetzlichen Entscheidungspflicht im Sinne des § 311 Abs 1 BAO unterliegt (Hinweis E 24.1.1996, 95/13/0279), ist die Abgabenbehörde nicht gehalten, über den genannten Antrag des AbgPfl inhaltlich abzusprechen, da es sich bei dem seinem Wesen nach als Urgenzschreiben darstellenden Schriftsatz nicht um ein im § 85 Abs 1 BAO vorgesehenes Anbringen handelt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130200.X01Im RIS seit
11.07.2001