RS Vwgh 1998/11/4 93/13/0186

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Veröffentlicht am 04.11.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1380;
EStG 1988 §4;
EStG 1988 §5;

Rechtssatz

Auch nach dem Bilanzstichtag eingetretene Ereignisse, wie zB ein gerichtlicher Vergleich, auf Grund dessen eine Forderung des AbgPfl gegenüber einem Dritten mit einem niedrigeren Betrag festgesetzt wurde und dem AbgPfl eine gegenüber dem Dritten bestehende Verbindlichkeit erlassen wurde, können geeignet sein, Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages zu ziehen. Der Denkvorgang, auf dem solche Rückschlüsse beruhen, ist nachvollziehbar darzulegen. Ein wechselseitiger teilweiser Anspruchsverzicht, wie er einem Vergleich nach Maßgabe des § 1380 ABGB eigentümlich ist, kann nämlich durchaus eine Änderung der Vermögenssituation ex nunc und damit auch eine spätere Abänderung des für eine zeitlich vorangehende Bilanzierung maßgebenden Vermögens bewirken. Nur wenn der Vergleich keine solche Änderung herbeiführt, kann als erwiesen angenommen werden, daß die im Vergleich geregelten Vermögensverhältnisse bereits zu einem früheren Zeitpunkt, also auch zu einem vor Vergleichsabschluß gelegenen Bilanzstichtag bestanden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130186.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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