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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die Verantwortung der AbgBeh, es sei nicht zu erwarten, daß eine Unternehmensbewertung nach mehr als zehn Jahren noch durchführbar sei, stellt eine unzulässige vorgenommene Beweiswürdigung dar. Eine auf der Vermutung, nach einem entsprechend langen Rechtsmittelverfahren sei der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt nicht mehr feststellbar, beruhende Ablehnung von Beweismitteln kann mit den gesetzlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht in Einklang gebracht werden, wenn sich den Verwaltungsakten kein Hinweis daraus entnehmen läßt, daß die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerungstaktik des AbgPfl zurückzuführen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130196.X01Im RIS seit
20.11.2000