RS Vwgh 1998/11/4 93/13/0196

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Veröffentlicht am 04.11.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §6;

Rechtssatz

Die Verantwortung der AbgBeh, es sei nicht zu erwarten, daß eine Unternehmensbewertung nach mehr als zehn Jahren noch durchführbar sei, stellt eine unzulässige vorgenommene Beweiswürdigung dar. Eine auf der Vermutung, nach einem entsprechend langen Rechtsmittelverfahren sei der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt nicht mehr feststellbar, beruhende Ablehnung von Beweismitteln kann mit den gesetzlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht in Einklang gebracht werden, wenn sich den Verwaltungsakten kein Hinweis daraus entnehmen läßt, daß die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerungstaktik des AbgPfl zurückzuführen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130196.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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