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E6JNorm
61981CJ0222 Bausystem AG VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/13/0096 E 4. November 1998 96/13/0118 E 4. November 1998 96/13/0097 E 4. November 1998Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH zum UStG 1972 sind Verzugszinsen umsatzsteuerrechtlich nicht als Schadenersatz zu sehen (Hinweis E 9.2.1987, 85/15/0219). Der Gerichtshof sieht sich durch die auf die deutsche Judikatur und Rechtsvorschriften - welche letztlich auf dem Urteil des EuGH vom 1.7.1982, Rs 222/81, Slg 1993, I-5405, beruhen - gestützten Beschwerdeausführungen nicht veranlaßt, für Zeiträume des Geltungsbereiches des UStG 1972 von seiner diesbezüglichen Judikatur abzugehen, zumal sich der VwGH bereits in seinem E v 9.2.1987, 85/15/0219, unter Hinweis auf das Urteil des OGH vom 14.3.1979, 6 Ob 784/97, mit der vom damaligen AbgPfl ins Treffen geführten Judikatur des BFH und des EuGH auseinandergesetzt hat. Soweit sich der nunmehrige AbgPfl auf Ausführungen von Achatz, Schriften zum österreichischen Abgabenrecht, Bd 33, Umsatzsteuer und Schadenersatz, beruft, wonach Verzugszinsen nicht zum Entgelt für die Leistung des Unternehmers gehören, weil einerseits die Entschließung des Unternehmers nicht auf die Stundung des Entgeltes zielt und andererseits die Verzugszinsen von Abnehmern nicht für die geschuldete und ausgeführte Leistung des Unternehmers aufgewendet wird, sondern weil er seine eigene Leistung nicht rechtzeitig erbracht habe, sieht sich der VwGH schon deshalb nicht veranlaßt, von seiner Ansicht abzugehen, weil beide Umstände nichts daran ändern, daß die Verzugszinsen ungeachtet des zivilrechtlichen Titels für den Käufer - dessen Aufwendungen zum Erhalt der Leistung gemäß § 4 Abs 1 UStG 1972 das Entgelt bestimmt - Zuschläge zum Kaufpreis darstellen, die er zu zahlen hat, um die Schuld für die erhaltene Leistung voll abzutragen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 681J0222 Bausystem AG VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130095.X01Im RIS seit
19.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011