RS Vfgh 1998/6/9 G346/97

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7070 Veranstaltung, Theater

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr VeranstaltungsG §15, §16

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend die Konzessionspflicht für den Betrieb von Unterhaltungsspielapparaten mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg über ein schriftliches Ansuchen auf Kozessionserteilung zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §15 Abs2, Abs3 und Abs4 Wr VeranstaltungsG, LGBl 12/1971 in der geltenden Fassung, in eventu §15 Abs2 leg cit, in eventu der Wendung "Unterhaltungsspielapparaten und" zweimal im ersten Satz des §15 Abs2 sowie der Wendung "Unterhaltungsspielapparaten oder" im dritten Satz des §15 Abs2 leg cit mangels Legitimation.

Nach den Bestimmungen der §16 ff Wr VeranstaltungsG ist aufgrund eines schriftlichen Ansuchens eines Konzessionswerbers ein entsprechendes Verfahren durchzuführen. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Behörde zu prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen vorliegen und ob das geplante Projekt dem Wr VeranstaltungsG entspricht.

Der Antragstellerin steht es frei, gegen einen solchen Bescheid - nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges - Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben.

Für die Zumutbarkeit eines Weges kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Erfolgsaussichten der Parteien in der Sache nicht an (vgl VfSlg 12914/1991, 13226/1992 und 13754/1994).

Antrag auf Konzessionserteilung bereits vor Errichtung der Veranstaltungsstätte möglich.

Auch die Vorlage von Unterlagen, durch die der Antragstellerin Kosten erwachsen, schließt die Zumutbarkeit des Umweges nicht aus.

Entscheidungstexte

  • G 346/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 G 346/97

Schlagworte

Veranstaltungswesen, Glücksspiel, Spielapparate

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:G346.1997

Dokumentnummer

JFR_10019391_97G00346_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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