Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/13/0096 E 4. November 1998 96/13/0118 E 4. November 1998 96/13/0097 E 4. November 1998Rechtssatz
Soweit der Bf darauf hinweist, daß nach dem E des VwGH vom 15.11.1995, 95/13/0101, Prüfungsmaßstab eines vor dem VwGH angefochtenen Bescheides seine Übereinstimmung mit der zur Zeit der Bescheiderlassung in Geltung gestandenen Rechtslage sei, der angefochtene Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, in welchem Urteile des EuGH bereits (wegen des schon erfolgten Beitrittes zur EU) zu beachten gewesen wären, übersieht er, daß im Beschwerdefall auch der für zeitraumbezogene materiell-rechtliche Abgabenvorschriften maßgebliche Grundsatz zu berücksichtigen ist, wonach das zur Zeit der Verwirklichung des Abgabentatbestandes geltende Recht anzuwenden ist (Hinweis E 11.3.1992, 92/13/0019; E 17.2.1993, 93/14/0006; EB E 25.1.1995, 93/15/0101; EB E 9.12.1992, 92/13/0077). Für die im Jahr 1994 verwirklichten Abgabentatbestände hat aber das UStG 1994 einschließlich seiner durch die Rechtsprechung des EuGH geprägten und durch den Beitritt Österreichs zur EU am 1.1.1995 zu berücksichtigenden Auslegungen noch nicht gegolten.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130095.X02Im RIS seit
19.11.2001Zuletzt aktualisiert am
23.12.2011