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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Rechtssatz
Die durch § 162 BAO normierte Rechtsfolge ist zur Beurteilung der Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt und ob dem Gesellschafter entsprechende Beträge zugeflossen sind, nicht geeignet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998130131.X01Im RIS seit
20.11.2000