RS Vwgh 1998/11/6 96/21/0392

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/21/0347 E 6. November 1998

Rechtssatz

Es gibt auch im Anwendungsbereich des § 17 Abs 2 FrG 1993 Fälle, die so beschaffen sind, daß die für die Handhabung des von der Beh zum Nachteil des Betroffenen geübten Ermessens maßgeblichen Gründe auch ohne ausdrückliche Erwähnung klar auf der Hand liegen (Hinweis E 27. März 1998, 95/21/0463). Von einem solchen Fall kann aber hier nicht die Rede sein, wenn der Fremde von der Heilsarmee bzw der Caritas versorgt wird. Nach § 17 Abs 2 FrG 1993 hat die Beh überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß eine solche Ausweisung von Gesetzes wegen sofort vollstreckbar ist. Bei einer Ausweisung nach § 17 Abs 2 Z 4 legcit - bei der hier gegebenen Sachlage - liegt eine solche Notwendigkeit ohne Darlegung der für einen sofortigen Vollzug des Bescheides sprechenden Erwägungen in der Bescheidbegründung nicht auf der Hand (Hinweis E VfGH 1. Dezember 1995, G 1306/95; E 27. März 1998, 95/21/0463).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996210392.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten