RS Vfgh 1998/6/9 B2833/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1998
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
BAO §299 Abs2

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß §299 Abs2 BAO; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Der gemäß §86 VfGG zur Äußerung aufgeforderte Beschwerdeführer erachtet sich nicht als klaglos gestellt, weil ein neu zu erlassender Bescheid der an die Rechtsansicht des Bundesministers gebundenen Finanzlandesdirektion für Tirol den Bezug der Familienbeihilfe bloß für die Dauer von zwei weiteren Monaten bis zum 30.09.97 verlängern würde.

Der Einwand des Beschwerdeführers geht jedoch ins Leere. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist dieser aus dem Rechtsbestand geschieden. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

Entscheidungstexte

  • B 2833/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 B 2833/97

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Finanzverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2833.1997

Dokumentnummer

JFR_10019391_97B02833_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten