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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Ausübung des Aufsichtsrechts gemäß §299 Abs2 BAO; KostenzuspruchRechtssatz
Der gemäß §86 VfGG zur Äußerung aufgeforderte Beschwerdeführer erachtet sich nicht als klaglos gestellt, weil ein neu zu erlassender Bescheid der an die Rechtsansicht des Bundesministers gebundenen Finanzlandesdirektion für Tirol den Bezug der Familienbeihilfe bloß für die Dauer von zwei weiteren Monaten bis zum 30.09.97 verlängern würde.
Der Einwand des Beschwerdeführers geht jedoch ins Leere. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist dieser aus dem Rechtsbestand geschieden. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Finanzverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2833.1997Dokumentnummer
JFR_10019391_97B02833_01