RS Vwgh 1998/11/6 95/21/0814

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Veröffentlicht am 06.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/01/27 93/15/0219 1 (hier Antragstellung nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG; Antragsteller an Grippe mit hohem Fieber erkrankt; vom Arzt wurde strenge Bettruhe verordnet.)

Stammrechtssatz

Eine plötzliche Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdevertreters stellt auch dann, wenn sie erst am letzten Tag der Beschwerdefrist eingetreten ist, einen Wiedereinsetzungsgrund iSd § 46 Abs 1 VwGG dar; dies aber nur, wenn sie im maßgebenden Zeitpunkt zu einer vorübergehenden DISPOSITIONSUNFÄHIGKEIT geführt hat (Hinweis B 6.12.1972, 1457/72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210814.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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