RS Vwgh 1998/11/6 98/21/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/04/24 96/21/0490 2 (hier: Betrifft Ermessensentscheidung nach § 33 Abs 1 FrG 1993)

Stammrechtssatz

Bezüglich der nach dem FrG 1997 bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffenden Ermessensentscheidung hat die Behörde den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt bei entsprechender Wahrung des Parteiengehörs (§ 45 AVG) festzustellen und in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (Hinweis E 25.3.1980, 3273/78, VwSlg 10077 A/1980, und E 21.12.1990, 90/17/0344 bis 0381).

Schlagworte

Ermessen Ermessen VwRallg8 Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210182.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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