RS Vwgh 1998/11/6 95/21/0814

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Veröffentlicht am 06.11.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Wiedereinsetzungswerber in seinem Antrag nach § 71 AVG behauptet, durch seine Erkrankung daran gehindert gewesen zu sein, rechtzeitig an den (hier in der Steiermark gelegenen) Ort zurückzukehren, an dem sich die für die Erhebung seiner Berufung erforderlichen Unterlagen befunden haben, und von dort innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auszuführen, dies im Hinblick darauf, daß ihm vom Arzt "strenge Bettruhe" verordnet gewesen sei, so hat die Beh im Fall von Zweifeln am Zutreffen der so begründeten Unfähigkeit des Antragstellers, die Berufung von dem Ort aus, an dem die Bettruhe verbracht wurde ( hier Wien), zu erheben, weitere Ermittlungen hinsichtlich des Grades der Unfähigkeit des Antragstellers, die Berufung rechtzeitig zu erheben, anzustellen, weil ein grundsätzlich schlüssiger Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wurde (Hinweis E 15. 12. 1995, 95/21/0190).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995210814.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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