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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §9;Rechtssatz
Gem Art II Abs 2 A Z 7 EGVG ist zwar auf das behördliche Verfahren der Sicherheitsdirektionen (sowie der Bundespolizeibehörden) das AVG anzuwenden. § 9 AVG normiert jedoch, daß die persönliche Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit von Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist - es sei denn, in den Verwaltungsvorschriften wird anderes bestimmt. Es ist daher im gegenständlichen Fall die spezielle Regelung des § 71 Abs 1 FrG 1993 anzuwenden, wonach minderjährige Fremde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, in Verfahren nach dem 3., 4. und 5. Teil des FrG 1993 - somit auch im Verfahren betreffend die im 3. Teil des FrG 1993 geregelte Ausweisung gem § 17 dieses Gesetzes handlungsfähig sind. (Hier: Der Fremde war zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend seine Ausweisung nach § 17 Abs 1 FrG 1993 17 Jahre alt und im Zeitpunkt der Erlassung des im Instanzenzug ergangenen Bescheides in dieser Angelegenheit 18 Jahre alt.)
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Verwaltungsvorschriften vom bürgerlichen Recht abweichendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995211169.X01Im RIS seit
20.11.2000