RS Vwgh 1998/11/6 96/21/0806

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Veröffentlicht am 06.11.1998
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61989CJ0192 Sevince VORAB;
ARB1/80 Art6;
AsylG 1968 §5;
AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §17 Abs1;

Rechtssatz

Eine wenn auch allenfalls in Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende Beschäftigung eines Fremden, dessen Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß aufgrund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht, kann nicht als "eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt" iSd Urteiles des EuGH in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg 1990, I-3461, Randr 30, angesehen werden. Das asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsrecht hört nämlich sowohl nach den Vorschriften des AsylG 1968 als auch jenen des AsylG 1991 mit der - zu einem ungewissen Zeitpunkt eintretenden - Beendigung des Asylverfahrens auf. Im Fall der Abweisung eines Asylantrages ist angesichts des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 und des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 die Begründung eines Aufenthaltsrechts vom Inland aus regelmäßig nicht möglich. Sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht konnte dem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, daher eine gesicherte Position auf dem Arbeitsmarkt nicht verschaffen. Schon deswegen kann der Fremde aus Art 6 Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei ein Recht auf Aufenthalt oder ein solches auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ableiten (Hinweis E 5.8.1998, 97/21/0480).

Gerichtsentscheidung

EuGH 689J0192 Sevince VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996210806.X04

Im RIS seit

09.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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