RS Vwgh 1998/11/6 96/21/0392

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Veröffentlicht am 06.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/21/0347 E 6. November 1998

Rechtssatz

Gem § 17 Abs 2 FrG 1993 hat die Beh bei Heranziehung der dort umschriebenen Tatbestände Ermessen zu üben. Im vorliegenden Fall hat sich die Beh in ihrem Bescheid nach § 17 Abs 2 Z 4 FrG 1993 damit begnügt, mangels Nachweises der Mittel zum Unterhalt des Fremden seine Ausweisung als im Interesse der öffentlichen Ordnung gelegen anzusehen. Die Beh hat keinerlei Gründe dafür angegeben, warum sie von dem ihr in § 17 Abs 2 legcit eingeräumten Ermessen, von einer Ausweisung Abstand zu nehmen, nicht Gebrauch gemacht hat. Die im Bescheid verwendete Formulierung, "eine gerechtfertigte Annahme einer Gefährdung maßgebender öffentlicher Interessen liegt dann vor, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen in der Lage ist", stellt in Wahrheit keine fallbezogene Begründung dar. Die Beh hätte darzulegen gehabt, warum im vorliegenden Fall nicht eine (bloß) geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung vorlag. Selbst ein bloßer Hinweis auf das der Beh eingeräumte Ermessen reicht zur Begründung einer Entscheidung in den Fällen nicht aus, in denen eine Überprüfung der getroffenen Maßnahme dahingehend, ob sie mit dem Sinn des Gesetzes in Einklang zu bringen ist, ohne eine die Erwägungen der Beh darlegende Begründung nicht möglich ist (Hinweis E VS 4. November 1966,1990/65, VwSlg 7022A/1966).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996210392.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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