RS Vwgh 1998/11/6 96/21/0357

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Veröffentlicht am 06.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 4

Stammrechtssatz

Der Hinweis auf das der Behörde eingeräumte freie Ermessen reicht zur Begründung ihrer Entscheidung jedenfalls in den Fällen nicht aus, in denen eine Überprüfung der getroffenen Maßnahme dahingehend, ob sie mit dem Sinne des Gesetzes in Einklang zu bringen ist, ohne eine die Erwägung der Behörde darlegende Begründung nicht möglich ist (Hinweis E 24.5.1962, 509/75, und E 1.7.1962, 2391/59 und 2392/59, VwSlg 5817 A/1962).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessen VwRallg8ErmessenBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996210357.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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