RS Vfgh 1998/6/9 B3092/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1998
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §68 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit nach Tod des Antragstellers

Rechtssatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit.

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger teilte mit Schriftsatz vom 30.03.98 mit, daß der Antragsteller am 03.03.98 verstorben ist. Demnach kommt die Bewilligung der Verfahrenshilfe - unter Bedachtnahme auf §68 Abs1 ZPO - vollends nicht in Betracht. Gleichwohl ist der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe auf eine Weise zu erledigen, die der Frage einer allfälligen Beschwerdeberechtigung der Rechtsnachfolger des Antragstellers (innerhalb der unterbrochenen Beschwerdefrist) nicht vorgreift.

Entscheidungstexte

  • B 3092/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 B 3092/97

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3092.1997

Dokumentnummer

JFR_10019391_97B03092_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten