RS Vwgh 1998/11/6 97/21/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1998
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
FrG 1993 §37 Abs4;
FrG 1993 §37 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/19 96/21/0058 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsansicht, daß bei einem Ausspruch gem § 5 Abs 1 Z 3 AsylG 1991 jedenfalls eine Feststellung gem § 37 Abs 4 FrG 1993 zu erfolgen habe, ist verfehlt; für einen Ausspruch gem § 37 Abs 5 FrG 1993 besteht nur in solchen Fällen eine gesetzliche Grundlage, in denen eine Abschiebung zur Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210070.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten