RS Vwgh 1998/11/10 98/08/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/12 93/08/0232 3

Stammrechtssatz

Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer der Aufforderung zur Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens nicht nach, ist es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde nicht von Amts wegen eine Verhältnisrechnung anstellt, sondern eine Haftung für die Beitragsschulden zur Gänze ausspricht (Hinweis E 21.1.1991, 90/15/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080025.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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