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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §109 Abs1 lith;Rechtssatz
Maßgebend für die Erfüllung der nach § 109 Abs 1 lit h KFG erforderlichen Praxiszeit sind ausschließlich die tatsächlich zurückgelegten Verwendungszeiten und nicht auch solche fiktiver Natur (hier: wie etwa Vorbereitungszeiten für Lehrstunden sowie Fortbildungszeiten; Hinweis E 17. 5. 1988, 87/11/0258).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110098.X01Im RIS seit
19.03.2001