RS Vwgh 1998/11/10 98/11/0250

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs7;
FSG 1997 §4 Abs3;
FSG 1997 §4 Abs6;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG 1997 bedeutet gleichzeitig auch das Vorliegen eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs 6 Z 2 FSG 1997, und zwar eines qualifiziert schweren Verstoßes. Bei einem Verstoß nach § 4 Abs 6 FSG 1997 hat die Behörde, wie sich aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 4 Abs 3 erster Satz FSG 1997 ergibt, unter der weiteren Voraussetzung der Begehung der Tat innerhalb der Probezeit eine Nachschulung anzuordnen. Unterstrichen wird dies durch die Anordnung des § 26 Abs 7 letzter Halbsatz FSG 1997, der den Fall der Begehung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG 1997 durch einen Probeführerscheinbesitzer ausdrücklich vom Verbot der Anordnung begleitender Maßnahmen unter anderem bei Entziehungen nach § 26 Abs 3 FSG 1997 ausnimmt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110250.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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