Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Bundespräsidentenwahl mangels Legitimation; rechtmäßige Wertung eines Wahlvorschlags als nicht eingebracht mangels Vorliegens der notwendigen Anzahl von Unterstützungsunterschriften; keine Bedenken gegen das System der Unterstützungsunterschriften sowie die unterschiedliche Bewertung der Unterschriften von Abgeordneten und sonstigen WahlberechtigtenRechtssatz
Der vom Anfechtungswerber bei der Bundeswahlbehörde eingereichte Wahlvorschlag war lediglich von einer Person unterstützt und nicht - wie es §7 Abs1 Satz 2 BundespräsidentenwahlG 1971 vorschreibt - von 6.000 Personen (oder von wenigstens fünf Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben). Auch kam der Anfechtungswerber - von ihm gar nicht bestritten - der von der Bundeswahlbehörde nach §8 Abs3 letzter Satz BundespräsidentenwahlG 1971 erlassenen und an ihn gerichteten Aufforderung, binnen drei Tagen die für einen dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlag noch fehlende Anzahl von Unterstützungsunterschriften nachzureichen, nicht nach.
Die Bundeswahlbehörde handelte demgemäß rechtmäßig, wenn sie den Wahlvorschlag des Anfechtungswerbers nicht veröffentlichte (§9 BundespräsidentenwahlG 1971), weil dieser Vorschlag - nach dem soeben Gesagten - kraft der gesetzlichen Anordnung des §8 Abs3 letzter Satz BundespräsidentenwahlG 1971 als gar nicht eingebracht galt.
Keine grundsätzlichen Bedenken weder gegen das auch in das BundespräsidentenwahlG 1971 eingeführte System der Unterstützungsunterschriften noch im Speziellen gegen die mit diesem System verbundene (notwendige) Deklarierung des vor der Gemeindewahlbehörde persönlich erscheinenden Unterstützungswilligen (etwa unter Aspekten des Sachlichkeitsgebotes oder des Prinzips des geheimen Wahlrechtes) oder auch gegen die unterschiedliche Bewertung der Unterschriften eines Abgeordneten und eines sonstigen Wahlberechtigten, mit welchen ein Wahlvorschlag unterstützt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Bundespräsident, WahlenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:WI11.1998Dokumentnummer
JFR_10019391_98W0I011_01