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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
§ 24 Abs 3 zweiter Satz FSG 1997 bildet keine taugliche Grundlage für eine Nachschulungsanordnung bei der Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 24 Abs 1 Z 1 und § 26 Abs 3 FSG 1997, weil diese Bestimmung nur unter der Voraussetzung zum Tragen kommt, daß die Entziehung der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit erfolgt (hier war die bekämpfte Nachschulungsanordnung aber durch § 4 Abs 3 erster Satz FSG 1997 gedeckt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110250.X01Im RIS seit
11.07.2001