RS Vwgh 1998/11/10 98/11/0250

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs3;

Rechtssatz

§ 24 Abs 3 zweiter Satz FSG 1997 bildet keine taugliche Grundlage für eine Nachschulungsanordnung bei der Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 24 Abs 1 Z 1 und § 26 Abs 3 FSG 1997, weil diese Bestimmung nur unter der Voraussetzung zum Tragen kommt, daß die Entziehung der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit erfolgt (hier war die bekämpfte Nachschulungsanordnung aber durch § 4 Abs 3 erster Satz FSG 1997 gedeckt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110250.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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