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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2 Z1;Rechtssatz
Werden die Verwaltungsakten von der belangten Behörde nicht vollständig vorgelegt (hier fehlten die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens), so kann ein Vorlageaufwand nicht zugesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110184.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013