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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wg nicht behobenen Formmangels; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Der Einschreiter hat aufgrund des nach Einbringung einer selbstverfaßten Beschwerde ergangenen Mängelbehebungsauftrags einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt, ist dem Mängelbehebungsauftrag im übrigen aber insoweit nicht nachgekommen, als er die Beschwerde nunmehr durch einen nicht in Österreich niedergelassenen Rechtsanwalt einbrachte und überdies den angefochtenen Bescheid nicht vorlegte.
Die Beschwerde war daher - ohne daß auf die aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachprüfbare Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelbehebung gesondert Bedacht zu nehmen war - wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B3040.1997Dokumentnummer
JFR_10019391_97B03040_01