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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HGG 1992 §33 Abs1;Rechtssatz
Mag auch der Ausdruck "Wohnungsverband" bei der Beurteilung, ob eine eigene Wohnung iSd § 33 Abs 2 HGG 1992 vorliegt, nicht sehr glücklich gewählt worden sein, so ergibt sich doch bei einem Verständnis, das dem Wortlaut des Gesetzes eine widerspruchsfreie und verfassungskonforme (Hinweis VfGH E 16.6.1997, VfSlg 14853/1997; siehe dazu die Kritik von Kneihs in wobl 1998, 257, der sich der VwGH nicht anschließt) Bedeutung beimißt, daß in einem Fall, wo der WehrPfl in einer Wohngemeinschaft mit teilweise gemeinsamer Benützung einzelner Räume (Küche, Bad, WC) wohnt, keine eigene Wohnung iSd § 33 Abs 2 HGG 1992 gegeben ist, weil von einer selbständigen Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband wohnenden Mitbenützer nicht gesprochen werden kann.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110236.X01Im RIS seit
11.07.2001