Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §67 Abs4a;Rechtssatz
Gemäß § 67 Abs 4 KFG kann bei der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung nach einer erfolgten Entziehung von der Beurteilung der fachlichen Befähigung der betreffenden Person nur dann abgesehen werden, wenn das letzte Gutachten über die fachliche Befähigung im Zeitpunkt der Wiedererteilung nicht älter als 18 Monate ist. Auf die Dauer der Wirksamkeit der Entziehung kommt es im gegebenen Zusammenhang - anders als im Fall der Wiedererteilung einer Lenkerberechtigung nach Erlöschen einer früheren (§ 67 Abs 4a KFG ) - nicht an.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110226.X01Im RIS seit
11.07.2001