RS Vwgh 1998/11/10 98/11/0105

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
AVG §19 Abs3;
VVG §10 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Das Fehlen der in § 19 Abs 2 AVG vorgesehenen Angabe, in welcher Eigenschaft der Bf geladen werde, ist für den Charakter der Ladung als Ladungsbescheid iSd § 19 Abs 3 AVG ohne Belang; dafür ist allein die Androhung eines in dieser Bestimmung vorgesehenen Zwangsmittels maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110105.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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