RS Vfgh 1998/6/9 B2421/96

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/07 Personalvertretung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bundes-PersonalvertretungsG §25

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines dienstfreigestellten Mitglieds des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache gegen die Dienstfreistellung von nur drei Mitgliedern seiner Wählergruppe mangels Legitimation; Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht berührt

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde (als Mitglied des Zentralausschusses) ohnedies vom Dienst freigestellt.

Es ist somit nach Lage dieses Falles ausgeschlossen, daß der angefochtene - die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses betreffend die Dienstfreistellungen gemäß §25 Abs4 und 5 Bundes-PersonalvertretungsG feststellende - Bescheid der Personalvertretungsaufsichtskommission subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzte. In der Tatsache, daß der Beschwerdeführer an der Fassung der relevanten Beschlüsse des Zentralausschusses mitwirkte, liegt hingegen nur die Ausübung einer Funktion, die - da gesetzlich nichts anderes normiert ist - die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht berührt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 9638/1983, 13.722/1994 und 14.392/1995).

Entscheidungstexte

  • B 2421/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1998 B 2421/96

Schlagworte

Personalvertretung, VfGH / Legitimation, Dienstfreistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2421.1996

Dokumentnummer

JFR_10019391_96B02421_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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