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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines dienstfreigestellten Mitglieds des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache gegen die Dienstfreistellung von nur drei Mitgliedern seiner Wählergruppe mangels Legitimation; Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht berührtRechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde (als Mitglied des Zentralausschusses) ohnedies vom Dienst freigestellt.
Es ist somit nach Lage dieses Falles ausgeschlossen, daß der angefochtene - die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses betreffend die Dienstfreistellungen gemäß §25 Abs4 und 5 Bundes-PersonalvertretungsG feststellende - Bescheid der Personalvertretungsaufsichtskommission subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzte. In der Tatsache, daß der Beschwerdeführer an der Fassung der relevanten Beschlüsse des Zentralausschusses mitwirkte, liegt hingegen nur die Ausübung einer Funktion, die - da gesetzlich nichts anderes normiert ist - die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nicht berührt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 9638/1983, 13.722/1994 und 14.392/1995).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Personalvertretung, VfGH / Legitimation, DienstfreistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2421.1996Dokumentnummer
JFR_10019391_96B02421_01