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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §7 Abs2;Rechtssatz
Diebstähle (Einbruchsdiebstähle) sind im § 7 Abs 4 FSG 1997 nicht als bestimmte Tatsachen, die die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person iSd § 7 Abs 2 FSG 1997 nach sich ziehen, aufgezählt . Dies würde es aber nicht ausschließen, daß auch solche strafbare Handlungen als bestimmte Tatsachen herangezogen werden, da die Aufzählung im § 7 Abs 4 FSG 1997 lediglich demonstrativ ist. Die Rechtslage ist diesbezüglich mit der nach dem KFG (§ 66 Abs. 2) identisch, wonach nicht aufgezählte strafbare Handlungen, die aufgezählten an Unrechtsgehalt und Bedeutung iZm dem Lenken von Kraftfahrzeugen gleichkommen, ebenfalls zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Täters führen können. In Ansehung von Diebstählen bedeutet dies, daß eine Mehrzahl solcher Delikte diese Eignung besitzt, weil die Begehung von Diebstählen durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges typischerweise erheblich erleichtert wird (Hinweis E 19.5.1998, 96/11/0288)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110191.X01Im RIS seit
18.02.2002