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L92701 Jugendwohlfahrt Kinderheim BurgenlandNorm
JWG Bgld 1992 §9 Abs2;Rechtssatz
Bei Erlassung eines Bescheides gem § 9 Abs 2 Bgld JWG 1992 geht es allein um die Entscheidung über die Eignung einer Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt, nichthoheitliche Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu erfüllen. Die rechtlichen Grundlagen für das Bestehen einer Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt werden durch einen solchen Bescheid nicht geschaffen oder ersetzt, sondern müssen sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110132.X03Im RIS seit
11.07.2001