RS Vwgh 1998/11/10 97/11/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

L92701 Jugendwohlfahrt Kinderheim Burgenland

Norm

JWG Bgld 1992 §9 Abs2;

Rechtssatz

Bei Erlassung eines Bescheides gem § 9 Abs 2 Bgld JWG 1992 geht es allein um die Entscheidung über die Eignung einer Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt, nichthoheitliche Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu erfüllen. Die rechtlichen Grundlagen für das Bestehen einer Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt werden durch einen solchen Bescheid nicht geschaffen oder ersetzt, sondern müssen sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110132.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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