RS Vwgh 1998/11/10 98/11/0120

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;
KFG 1967 §75 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 26 Abs 5 FSG 1997 idF BGBl 1998/I/002 ordnet für alle nach dieser Gesetzesstelle ergangenen (rechtskräftigen) Aufforderungsbescheide eine einheitliche Frist von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides an, innerhalb welcher der Aufforderung Folge zu leisten ist, widrigenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen ist. Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 26 Abs 5 FSG 1997 idF BGBl 1998/I/002 braucht daher keine Frist zu enthalten, weil diese ohnedies im Gesetz normiert ist. Auch insofern unterscheidet sich § 26 Abs 5 FSG 1997 idF BGBl 1998/I/002 wesentlich von § 75 Abs 2 KFG, der keine derartige Frist enthielt, weshalb Aufforderungsbescheide nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle jeweils eine Frist zu enthalten hatten, innerhalb welcher der Betreffende der Aufforderung nachzukommen hatte. Gemäß § 26 Abs 5 FSG 1997 idF BGBl 1998/I/002 kommt der Wiederholung der gesetzlichen Frist in einem Aufforderungsbescheid keine eigenständige normative Bedeutung zu. Selbst eine in einem Bescheid genannte kürzere als die gesetzliche Frist kann sich für den Betreffenden nicht nachteilig auswirken, weil das Verstreichen einer kürzeren Frist nicht tatbestandsmäßig nach § 26 Abs 5 FSG 1997 idF BGBl 1998/I/002 ist und erst das Verstreichen der in dieser Gesetzesstelle genannten Frist zur Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Bestimmung führt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110120.X04

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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